Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wie beispielsweise einer GmbH hat eine Vielzahl von Aufgaben und trägt eine hohe Verantwortung – sowohl gegenüber Dritten im Außenverhältnis als auch gegenüber den Gesellschaftern im Innenverhältnis. Geschäftsführer müssen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes erfüllen (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Für diese Erfüllt steht er ein. Einzig bei rechts- und satzungswidrigen Maßnahmen übernimmt er keine Haftung, wenn er sich vorab qualifizierten Rechtsrat eingeholt hat und die Rechtswidrigkeit nicht offenkundig ist. Weiterlesen
Vertriebsassistenz Firmenkunden im Bankenumfeld (m/w/d)
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