Der Mindestbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung von Selbstständigen soll von 420 auf ca. 210 Euro halbiert werden. Bislang beläuft sich die Mindestbemessungsgrundlage auf 2.283,75 Euro, auch wenn tatsächlich viel weniger verdient wird. Die neue Grundlage für die Bemessung des Mindestbeitrages für die Kranken- und Pflegeversicherung soll sich nun auf 1.150 Euro belaufen.

Keine Gleichstellung beim Mindestbeitrag mit Angestellten

Dass der Mindestbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung für Selbstständige abgesenkt wurde, ist eine wesentliche Erleichterung für Existenzgründer und Selbstständige und wird daher von Verbänden und Experten begrüßt. Mit der Forderung den Mindestbeitrag auf 450 Euro konnten sich die Interessenvertreter von Selbstständigen und Existenzgründern allerdings nicht durchsetzen. Eine solche Absenkung der Mindestbemessungsgrenze hätte eine Gleichstellung der Selbstständigen mit Angestellten bedeutet.

Gleichzeitig soll nun auch eine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige kommen. Denkbar wäre sowohl eine Altersvorsorge in der gesetzlichen Rentenversicherung, als auch eine für alle verpflichtende und insolvenzsichere private Altersvorsorge. Eine solche Möglichkeit gibt es bereits heute mit der sogenannten Basis-Rente oder auch Rürup-Rente genannt.

Somit könnte der Absenkung des Mindestbeitrages in der Kranken- und Rentenversicherung zugleich eine neue prozentuale Belastung durch die verpflichtende Altersvorsorge entgegenstehen. Allerdings deutet sich an, dass die Altersvorsorgepflicht nach der Gründung nicht sofort in vollem Umfang, sondern wahrscheinlich verzögert oder gestaffelt erfolgen soll. Darauf lässt jedenfalls die Formulierung „gründerfreundlich“ im neuen Koalitionsvertrag der Bundesregierung schließen. Denn gerade in der Gründungsphase wird jeder Euro für dringende Investitionen und für den Aufbau der Selbstständigkeit benötigt. Eine schrittweise Heranführung an eine Altersvorsorge würde daher von Gründungsexperten begrüßt werden. Wie genau die verpflichtende Altersvorsorge ausgestaltet werden soll und wer davon alles betroffen sein wird, wird sich noch erst zeigen müssen.

Noch zu klären sein dürfte die Frage, ob Selbstständige, die wie bisher bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ihre Beiträge auf den sogenannten „halben Regelbeitrag“ beschränken können oder ob sie als Pflichtmitglied bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrunde einen prozentualen Beitrag entrichten müssen. Das könnte vor allem für (Teilzeit-)Selbstständige durchaus teuer werden.