Die Sozialversicherungspflicht ist für Arbeitnehmer gesetzlich vorgeschrieben. Ziel ist die Absicherung von Notlagen, in die jeder schnell geraten kann. Zu den Sozialversicherungen zählen die Kranken- und Pflegeversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung.

Für einige Berufsgruppen entfällt jedoch die Sozialversicherungspflicht. Zu diesen Gruppen zählen u. a. Beamte, Richter, Soldaten, geringfügig Beschäftige mit einem Einkommen von bis zu 450 Euro pro Monat und hauptberuflich selbständig Erwerbstätige. Auch Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wie GmbHs gehörten bislang dazu. Diese Berufsgruppen können sich nach eigenem Ermessen und individuell absichern. Ausgenommen ist die Krankenversicherung. In einer solchen müssen auch die von der Sozialversicherungspflicht befreite Berufsgruppen Mitglied sein.

Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer

Bislang wurden Geschäftsführer wie Selbstständige behandelt und fielen somit aus der Sozialversicherungspflicht heraus. Das Bundessozialgericht hat nun in zwei Fällen anders entschieden. Tenor der Entscheidung war, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wie ein Beschäftigter der Gesellschaft zu behandeln ist und daher auch unter die Sozialversicherungspflicht fällt, wenn dieser nicht gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft ist. Das heißt, hält der Geschäftsführer nicht mehr als 50 Prozent des Stammkapital als Gesellschafter und kann er nicht alleine unternehmerische Entscheidungen im Rahmen der Gesellschaftersammlung treffen, dann besteht nach dem Bundessozialgericht auch die Sozialversicherungspflicht.

Hält der Geschäftsführer als Gesellschafter nur die Hälfte oder weniger der Geschäftsanteile, sind die genauen Gesellschaftsverhältnisse entscheidend für die Frage nach der Sozialversicherungspflicht. Laut dem Bundessozialgericht muss dann der Geschäftsführer in einer expliziten Vertragsregelung über eine Sperrminorität verfügen. Diese soll es ihm ermöglich, Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Oder drastisch formuliert: Hat der Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung nicht das Sagen hat, ist er lediglich Angestellter der Gesellschaft.

Der Entscheidung des Bundessozialgerichts vorausgegangen sind zwei Klagen von Geschäftsführern zweier GmbHs. Sie haben sich gegen die Einstufung als sozialversicherungspflichtig gewährt. Beide waren nicht Mehrheitsgesellschafter gewesen. Der eine Geschäftsführer hielt einen Anteil von 45,6 Prozent. Im zweiten Fall hielt der Geschäftsführer lediglich einen Anteil von nur zwölf Prozent. In beiden Fällen bestätigte das Bundesozialgericht in seinem Urteil vom 14. März 2018 die Sozialversicherungspflicht der beiden gesetzlichen Vertreter. Diese Entscheidung könnte maßgeblichen Einfluss auf die Bewertung der Sozialversicherungen gegenüber Geschäftsführern in ähnlichen Konstellationen haben. Ggf. stehen dann möglicherweise hohe Nachforderungen an.

Das Urteil des Bundessozialgerichtes gibt es hier.