Kleingründer beginnen in der Regel mit einer nebenberuflichen Existenzgründung, das heißt neben dem festangestellten Hauptberuf. Die Gründe dafür sind zum Teil sehr unterschiedlich. Die meisten Kleingründer können sich aber auch eine Selbstständigkeit im Vollerwerb vorstellen, wenn das Geschäft läuft. Doch um dorthin zu kommen, sind einige Schritte notwendig.

Wer als Kleingründer eine Selbstständigkeit plant

Wer eine nebenberufliche und eine Klein- bzw. Kleinstgründung plant, sollte sich zunächst wie jeder andere Existenzgründer auch Gedanken um seine Geschäftsidee machen, die mit möglichst geringen laufenden Kosten verbunden (beispielsweise für Miete oder Mitarbeiter) ist. Auch hohe Investitionen sollte das Geschäftsmodell nicht erfordern. Die Geschäftsidee sollte darüber hinaus auch derart gestaltet sein, dass sie zeitlich begrenzt betrieben werden kann. Weiterhin sollte die Geschäftsidee des Kleingründers auch Entwicklungsmöglichkeiten offenlassen.

Wer als Kleingründer nicht über die notwendige fachliche und kaufmännische Qualifizierung verfügt, sollte verschiedene Weiterbildungs- und Beratungsangebote nutzen, die auch steuerlich geltend gemacht werden können. Hier bieten sich vor allem die Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammer an. Die Qualifizierung trägt dazu bei, die Idee weiter zu entwickeln und das eigene Angebot (besser) zu vermarkten. Möglicherweise sind auch Kooperationen mit Partnern sinnvoll, die die Lücken im eigenen Know-how schließen können.

Angestellte oder arbeitslose Kleingründer

Wer als Kleingründer angestellt ist, sollte in seinen Arbeitsvertrag nachschauen, ob und in welchem Umfang neben der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch selbstständige Tätigkeiten möglich sind. Es kann sein, dass der Arbeitgeber der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zustimmen muss; wenigstens aber ist er davon vorab in Kenntnis zu setzen. Manchmal kann es sinnvoll sein, vor Aufnahme einer nebenberuflichen Existenz sich mit einem Rechtsanwalt zu beraten. Die Geschäftsidee sollte keinesfalls in Konkurrenz zum Unternehmen des Arbeitgebers stehen.

Kleingründer aus der Arbeitslosigkeit müssen dagegen berücksichtigten, dass der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit weniger als 15 Wochenstunden beträgt. Andernfalls gilt man nicht mehr als arbeitslos und erhält keine Leistungen mehr von der Arbeitsagentur.

Wer die 15-Stundengrenze erreicht und Arbeitslosengeld I bezieht, sollte über die Beantragung des Gründungszuschusses nachdenken. Dieser ist speziell für Existenzgründer gedacht, die aus der Arbeitslosigkeit heraus eine Selbstständigkeit aufbauen wollen. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Das heißt, es gibt keinen Rechtsanspruch darauf.

Kleingründer, die die 15-Stundengrenze nicht erreichen, sollten trotzdem berücksichtigen, dass der erzielte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit vom Arbeitslosengeld abgezogen wird.

Finanzierung für Kleingründer

Auch Kleingründer benötigten Kapital für die Umsetzung ihrer Geschäftsidee. Regelmäßig wird es sich dabei um kleinere Beträge handeln. Der erste Weg ist meistens zur Hausbank. Hier sollten Kleingründer darauf achten, dass die Bank über Firmenkundenbetreuer oder besser noch Gründungsberater oder gar ein Existenzgründungscenter verfügt.

Können Kleingründer nicht genügend Sicherheiten für ein Darlehen der Bank aufbringen, besteht die Möglichkeit über eine der deutschen Bürgschaftsbanken wie der Hessischen Bürgschaftsbank (BB H) eine Ausfallbürgschaft zu erhalten, die bei jedem Kreditinstitut gerne gesehen wird. Alternativ bietet sich auch der ERP-Gründungskredit – Start Geld, ein Mikrokredit aus dem Mikrokreditfonds Deutschland oder Mittel aus dem Mikromezzaninfonds an. Die meisten Förderdarlehen unterstützen auch Kleingründer, die zunächst nur im Nebenerwerb mit ihrer Selbstständigkeit beginnen.