Das Thema Steuern geht alle etwas an – egal ob Existenzgründer, Selbstständiger, Unternehmer oder Angestellter. Die einen haben mehr, die anderen weniger mit dem Fiskus zu tun. Für Existenzgründer und Selbstständige kann es aber nicht schaden, sich rechtzeitig – und auch immer mal wieder – mit dem Thema Steuern zu befassen. Denn abgesehen von der Höhe gibt es viele unterschiedliche Steuern, die zum Teil zu unterschiedlichen Zeiträumen anfallen können.

Steuern

Steuern sind für viele ein leidliches Thema. Angestellten reicht meist schon die jährliche Einkommenssteuererklärung aus, um den Stresspegel deutlich nach oben schnellen zu lassen. Existenzgründer, Selbstständige und Unternehmer müssen sich darüber hinaus noch mit einer Vielzahl anderer Steuern befassen. Die meisten engagieren daher einen fachkundigen Dritten wie beispielsweise einen Steuerberater mit der Erledigung dieses Themas. Dennoch kann es nicht schaden, von den wichtigsten Steuern etwas gehört zu haben, wofür sie erhoben und wann sie fällig werden.

Die Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt. Jede Unternehmer mit der Ausnahme von Ärzten und Physiotherapeuten erheben auf ihre Waren und Dienstleistungen eine Umsatzsteuer. Der allgemeine Steuersatz beträgt derzeit 19 Prozent. Ein ermäßigter Steuersatz von sieben Prozent gilt beispielsweise in Kunst- und Medienberufen. § 19 Umsatzsteuergesetz (Kleinunternehmerregelung) lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausnahmen von der Erhebung der Umsatzsteuer zu. Die Umsatzsteuer erhebt der Fiskus in der Regel zum 10. des Folgemonats nach einem Vorauszahlungszeitraum. Die Dauer des Zeitraums beträgt einen Monat; kann aber auch quartalsweise erhoben werden.

Bei der Umsatzsteuer stellt sich außerdem die Frage nach der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Jeder Umsatzsteuerpflichtige (außer Ärzte, Physiotherapeuten, Anwender der Kleinunternehmerregelung) kann die Umsatzsteuer als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuervorauszahlung an das Finanzamt abziehen.

Die Einkommenssteuer

Die Einkommenssteuer betrifft jede natürliche Person (Existenzgründer, Selbstständige, Unternehmer, Angestellte, Rentner). Sie wird entweder vierteljährlich als Vorauszahlung erhoben oder mit der Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres.

Arbeitgeber müssen die Einkommenssteuer (Lohnsteuer) für ihre Arbeitnehmer an den Fiskus abführen. Die Fälligkeit ist abhängig von der Auszahlung des Lohns. In der Regel wird die Lohnsteuer monatlich an das Finanzamt abgeführt, bei wöchentlicher Vergütung erfolgte die Abführung ebenfalls wöchentlich.

Die Körperschaftssteuer

Diese Steuerart betrifft Kapitalgesellschaften. Zu den Kapitalgesellschaften zählen die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt)), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) und Genossenschaften. Als Faustregel kann man sich merken: Immer dann, wenn das Haftungsrisiko beschränkt ist, handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft oder eine Gesellschaft, die den Kapitalgesellschaften gleichgestellt ist (z. B. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, GmbH & Co.KG, AG & Co. KG) Die Körperschaftsteuer gehört zu den Steuern, die ebenfalls vierteljährlich als Vorauszahlung oder spätestens mit der Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres mit der Steuererklärung erhoben wird. Die Sätze für die Körperschaftssteuer können je nach Lage der Gemeinde unterschiedlich sein.

Die Gewerbesteuer

Alle Gewerbetreibenden aus Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen sind gewebesteuerpflichtig. Ausgenommen sind die sogenannten freien Berufe nach § 18 Einkommensteuergesetz, die Berufe, die den freien Berufen als ähnlich betrachtet werden, und die Landwirtschaft. Die Gewerbesteuer fällt vierteljährlich als Vorauszahlung, spätestens jedoch mit der Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres.

Die Kirchensteuer

Alle Erwerbstätigen, die der evangelischen oder katholischen Kirche angehören, sind kirchensteuerpflichtig. Auch die Kirchensteuer wird vierteljährlich als Vorauszahlung spätestens mit der Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres fällig. Die Kirchensteuersätze sind dabei abhängig von der Konfession und der jeweiligen Landeskirche.

Übrigens: Ohne Dauerfristverlängerung und Steuerberater ist die Steuererklärung für das Jahr 2016 bis zum 31. Mai 2017 einzureichen.