Die Insolvenz ist für die meisten Selbstständigen und Unternehmer das Worst-Case-Szenario schlechthin. Niemand möchte sich gerne mit diesem Thema auseinandersetzen, doch zu einer guten Vorbereitung einer Existenzgründung gehört auch das dazu. Außerdem kann es ganz beruhigend sein, einen Notfallplan für den Fall einer Insolvenz parat zu haben. Darüber hinaus erleichtert ein geordneter Ausstieg aus einem insolventen Unternehmen die Rahmenbedingungen für einen Neustart. Außerdem sollte bei einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit bedacht werden, dass mögliche strafrechtlich relevante Tatsachen einen Neustart belasten oder gar unmöglich machen.

Plan für den Fall einer Insolvenz

Auch wenn es sich unschön anfühlt, es muss sein: Wenn das Unternehmen nicht mehr rentabel ist und Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden können, dann sollte jeder Gründer und Selbstständige ein Plan für einen geregelten Ausstieg haben. Im Falle einer Insolvenz ist ein möglichst geordnetes Vorgehen angesagt, denn panischer Aktionismus verschärft die gesamte Problematik nur noch unnötig.

Die notwendigen zu ergreifenden Schritte sollten bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit keinesfalls verzögert werden. Einzelunternehmer sollten in diesem Falle die Selbstständigkeit nicht unnötig lange aufrechterhalten und das Gewerbe rechtzeitig abmelden. Bei Kapitalgesellschaften und Gesellschaften ohne natürlich haftende Person als Gesellschafter besteht eine Insolvenzantragspflicht. Die Rechtsprechung ist in diesem Fall sehr streng. Zwischen dem Erkennen der Zahlungsunfähigkeit und dem Stellen des Insolvenzantrags dürfen nur maximal drei Wochen vergehen. Andernfalls tritt die Staatsanwaltschaft auf den Plan und beginnt wegen einer möglichen Insolvenzverschleppung zu ermitteln. Die Geschäftsführung haftet dann persönlich für den entstandenen Schaden.

Gründer und Selbstständige sollten sich bewusst sein, dass sie Selbstvorwürfe und Versagensgefühle in der Situation nicht weiter bringen. Jedes unternehmerische Handeln birgt ein entsprechendes Risiko. Das Scheitern einer Unternehmung ist ein Ausdruck dieser Tatsache. Wichtig im Falle einer (drohenden) Insolvenz ist auch weiterhin jegliche Post zu öffnen – auch wenn es noch so schwer fällt –, um keinen strafrechtlichen Fehler zu begehen.

Im Falle einer (drohenden) Insolvenz sollten auch Familie und Freunde informiert werden. Ein Gespräch mit einer vertrauten Person wirkt oft entlastend und kann den Blick frei für neue Wege machen.

Noch wichtiger als die Information von Familie und Vertrauten ist es Gläubiger und Bürgen mit ins Boot zu holen. Sie müssen auf jeden Fall über die Situation aufgeklärt werden. Dabei sollte man auch unbedingt realistisch bleiben und keine Versprechungen zur Schadensregulierung machen, die man möglicherweise dann doch nicht halten kann. Das erschüttert das Vertrauen von Gläubigern und Bürgen nur noch mehr.

Sollten Mitarbeiter im Betrieb angestellt sein, so müssen auch diese über die betriebliche Situation informiert werden. Unter Umständen ist es möglich, Insolvenzgeld für rückständige Löhne zu beantragen. Hierüber gibt die Agentur für Arbeit ausführliche Informationen über die Voraussetzungen und die Modalitäten der Antragsstellung.

Finanziellen Überblick auch in der Insolvenz behalten

Ebenfalls wichtig ist, den Überblick über die Finanzen nicht zu verlieren. Auch wenn es deprimierend erscheint, ist es wichtig, den wirtschaftlichen Stand des Unternehmens zu kennen. Für eine geregelte Abwicklung des Unternehmens ist es notwendig, vorhandene Unterlagen zu sichten, zu ordnen und zu überprüfen. Dazu gehören alle Verbindlichkeiten und Forderungen sowie die betriebswirtschaftlichen Unterlagen. Ist noch ausreichend Liquidität vorhanden, steht einem geordneten Rückzug vom Markt nichts im Wege.

Um eine Zahlungsunfähigkeit abzuwenden, kann es notwendig werden, betriebliches Vermögen zu veräußern, um liquide Mittel zur Verfügung zu haben. Hier kann es auch sinnvoll sein, mit Lieferanten und Mitbewerbern zu verhandeln. Über Sonderverkäufe lässt sich auch das Lager räumen. Laufende Verträge sollten schnellstmöglich gekündigt und bestehende Einzugsermächtigungen widerrufen werden.

Sollten Steuererklärung für die Vorjahre noch nicht vorliegen, sollten diese unbedingt erstellt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch dann die abschließende Steuerklärung für eine saubere Abwicklung gemacht werden.

Sicherung der eigenen Existenz

So bitter wie es ist: Im Insolvenzfall aber auch bei einer ordentlichen Abwicklung des Geschäfts sollte man sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Möglicherweise bestehen noch Versicherungsansprüche auf Leistungen (Arbeitslosengeld). Wichtig zu wissen ist, dass noch bestehende Ansprüche aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit Aufnahme der Selbstständigkeit ruhen. Sie verjähren erst vier Jahre nach der erfolgten Existenzgründung. Daher sollte hier genau auf die Stichtage geachtet werden.

Das Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit unterliegt außerdem den Regelungen des Pfändungsschutzes. Hier können die örtlichen Schuldnerberatungsstellen weiterhelfen.

Ehemalige Selbstständige, die bedürftig sind, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II.