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Bei der Scheinselbstständigkeit handelt es sich in der Regel um ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Dieses Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird in der Regel erst nachträglich durch dritte Instanzen festgestellt. Die nachträgliche Feststellung einer Scheinselbstständigkeit kann sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer existenzbedrohend werden.

 

Folgen für den Auftraggeber

 

Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, gelten für den Auftraggeber alle Haftungs- und Zahlungsverpflichtungen wie bei einem normalen Angestellten. Das heißt, der Auftraggeber muss bis zu vier Jahre rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Hinzu kommen noch Säumniszuschläge, falls nicht innerhalb eines Monats nach Arbeitsbeginn der Antrag auf Statusfeststellung seitens einer von beiden Parteien ein positives Ergebnis hervorbringt. Die Sozialversicherungspflicht tritt allerdings erst dann ein, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

Neben den Sozialversicherungsbeiträgen kann sich auch das Finanzamt beim Auftraggeber bei einer festgestellten Scheinselbstständigkeit melden und Lohnsteuernachzahlungen fordern. Auch diese können bis zu vier Jahren rückwirkend eingefordert werden. Bei einer vorsätzlichen Scheinselbstständigkeit können Bußgelder, Gefängnisstrafen und Rückzahlungsforderungen für bis zu 30 Jahre auf den Auftraggeber zu kommen.

 

Folgen für den Auftragnehmer

 

Nicht nur der Auftraggeber, sondern auch der Auftragnehmer hat mit Konsequenzen zu rechnen. Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, endet das Auftragsverhältnis und es tritt an dessen Stelle ein Beschäftigungsverhältnis. Daraus ergeben sich für den Scheinselbstständigen die gleichen Rechte wie die eines festangestellten Mitarbeiters wie beispielsweise Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. An die Stelle des bisherigen Honorars tritt eine Nettogehaltszahlung. Das Gewerbe muss abgemeldet werden und die Mitgliedschaft in der zuständigen Industrie- und Handelskammer endet.

Hat der Scheinselbstständige Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausgewiesen, gilt auch der erfolgte Vorsteuerabzug als zu Unrecht in Anspruch genommen. Die abgezogenen Vorsteuerbeträge müssen folglich an das Finanzamt zurückgezahlt werden.

Das Finanzamt betrachtet Auftragnehmer und Auftraggeber als Gesamtschuldner im Falle einer Scheinselbstständigkeit. Das heißt, der bisherige Auftraggeber, der nun zum Arbeitgeber geworden ist, kann die Arbeitnehmeranteile an den Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge für die letzten drei Monate von seinem zukünftigen Gehalt abziehen. Beitragshöhe ergibt sich aus der bisherigen Höhe des bisherigen Honorars bzw. dem jetzigen Nettogehalt.

 

Scheinselbstständigkeit vermeiden

 

Um sich vor den missliebigen Konsequenzen einer Scheinselbstständigkeit zu schützen, sollten einige Dinge berücksichtigt werden.

  • Informieren: Existenzgründer und Selbstständige sollten sich über das Thema Scheinselbstständigkeit informieren, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Es ist Pflicht jedes Gründers und Selbstständigen sich über die geltenden gesetzlichen Regelungen zu informieren bzw. sich entsprechenden rechtlichen Rat zu holen.
  • Dienstverträge prüfen: Auftraggeber und Auftragnehmer sollten vertragliche Vereinbarungen auf die Kriterien einer Scheinselbstständigkeit hin überprüfen. Auftragnehmer müssen ihr unternehmerisches Risiko selbst tragen und ihre Entscheidungsfreiheit beibehalten. Im Vertrag sollten keinerlei Weisungsbefugnisse festgehalten werden. Dagegen kann festgehalten werden, dass der Auftragnehmer regelmäßig Nachweise über weitere Aufträge vorlegen muss. Ebenfalls kann Vertragsinhalt sein, dass der Auftragnehmer für die Abführung gesetzlicher Abgaben selbst verantwortlich ist. Das genaue Honorar für die genaue Tätigkeit sollte außerdem festgeschrieben werden. Zur Erfüllung des Auftrages, soll der Auftragnehmer auch Hilfskräfte (z. B. eigene Mitarbeiter) einsetzen dürfen. Ebenfalls üblich ist, eine Höhe der Nutzungsgebühr für Arbeitsmittel vertraglich festzuhalten.
  • Hardware, Software und Räume trennen: In die Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers gehört auch die Verwendung eigener Hard- und Software, die freie Einteilung von Zeit und Aufwand sowie die eigene Rechnungsstellung. Außerdem sollte der Arbeitsplatz frei gewählt werden können.
  • Deutschen Rentenversicherung Bund: Innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn einer Tätigkeit für einen Auftraggeber lohnt es sich, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die ersten drei Jahre der Selbstständigkeit zu beantragen.
  • Klare Kommunikation: Um Missverständnisse und Probleme zu vermeiden, sollten sich Auftraggeber und Auftragnehmer im Zweifel gegenseitig auf das Thema Scheinselbstständigkeit hinweisen. Da beide Seiten als Gesamtschuldner betrachtet werden, tragen beide Seiten auch die Verantwortung im Falle einer Scheinselbstständigkeit. Durch das Corporate Design und eigene (Arbeits-)Kleidung können sich Auftragnehmer und Auftraggeber voneinander abgrenzen. Auch klare Aussagen zur Urlaubsplanung und Aufträgen tragen dazu bei, nicht in die Falle der Scheinselbstständigkeit zu treten.

 

 

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