Bei fehlenden Sicherheiten kann die Bürgschaftsbank im Bundesland des Antragsstellers mit einer Ausfallbürgschaft einspringen. Bei den Bürgschaftsbanken wie der Bürgschaftsbank Hessen handelt es sich um Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft mit dem Ziel der Wirtschaftsförderung. Mit ihren Angeboten richten sie sich an Existenzgründer, Selbstständige und Unternehmer. Doch wie funktioniert eigentlich eine Ausfallbürgschaft?
Ausfallbürgschaft – Wie geht das?
Stellen wir uns einmal vor, ein Existenzgründer, ein kleines oder mittelständisches Unternehmen hat einen Kapitalbedarf von angenommen 500.000 Euro. Mit dem Geld soll beispielsweise eine Existenz gegründet, eine neue Filiale eröffnet oder ein neues Produkt entwickelt werden. Die Chancen mit der Idee Geld zu verdienen stehen gut. Doch die Finanzierung ist fraglich.
Die Hausbank ist an einer Förderung interessiert und bewertet die Sicherheit des Kreditnehmers mit 50.000 Euro. Sie würde dem Kreditnehmer ein Darlehen in gleicher Höhe zur Verfügung stellen. Fehlen also noch 450.000 Euro. An dieser Stelle setzt jetzt die Bürgschaftsbank an.
Der Kreditnehmer stellt einen Kreditantrag bei der Hausbank. Diese prüft den Kreditantrag. Aufgrund der bewertbaren Sicherheiten in Höhe von 50.000 Euro stellt die Hausbank der Kreditnehmer genau dieses Kapital zur Verfügung. Wegen der unzureichenden Sicherheiten beantragen Kreditnehmer und Hausbank gemeinsam bei der zuständigen Bürgschaftsbank eine Ausfallbürgschaft. Die Ausfallbürgschaft beträgt 80 Prozent des Kreditbetrags, höchstens aber 1.250.000 Euro. Bei Betriebsmitteln beläuft sich die Ausfallbürgschaft auf 60 Prozent des Kreditbetrages.
Nach der Prüfung durch die Bürgschaftsbank sagt diese dem Kreditnehmer eine Ausfallbürgschaft zu. Die Hausbank bewilligt aufgrund der Zusage der Bürgschaftsbank die gesamte Kreditsumme. Der Kreditnehmer trägt die Haftung gegenüber Hausbank über den gesamten Kreditbetrag (500.000 Euro). Die Bürgschaftsbank haftet gegenüber der Hausbank mit 80 Prozent des nicht vom Unternehmer selbst besicherten Kreditbetrages (80% von = 450.000 Euro = 360.000 Euro).
Absicherung durch Ausfallbürgschaft
Angenommen, das Vorhaben des Kreditnehmers geht widererwartend schief und das Unternehmen gerät in Insolvenz. In diesem Fall kündigt die Bank den Kredit und fordert den Kreditnehmer auf, die gesamte Summe zurückzuzahlen. In diesem Zusammenhang kündigt die Bank auch den Bürgen – in diesem Fall der Bürgschaftsbank – die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft an, wenn beim Kreditnehmer nichts mehr zu holen ist. Das wird bei einer Insolvenz regelmäßig der Fall sein.
Die Hausbank beginnt also mit der Verwertung der Sicherheiten des Kreditnehmers (50.000 Euro). Für den restlichen Betrag nimmt sie nun nach Abzug der Verwertungserlöse die Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank in Höhe von 80 Prozent der Restsumme in Anspruch (= 360.000 Euro). Die Bürgschaftsbank trägt den Ausfall des Betrages, für den die Bürgschaft in Anspruch genommen wurde.
Die Hausbank kann durch die Ausfallbürgschaft ihr Risiko minimieren, das möglicherweise im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers zum Teil befriedigt werden könnten. Und auch für den Kreditnehmer vermindert sich mit einer Ausfallbürgschaft das Restrisiko deutlich.