Egal in welchem Bereich oder Branche sich Existenzgründer selbstständig machen wollen, ohne eine Homepage geht heute gar nichts mehr. Die Funktionen, die eine Homepage erfüllen kann, sind breit gefächert und reichen von der einfachen Visitenkarte im Internet bis hin zur kompletten Abwicklung sämtlicher geschäftlicher Tätigkeiten wie beispielsweise bei Shop-Betreibern. Zwar sind viele Existenzgründer und Selbstständige bzgl. des Themas Informationspflichten im Internet sensibilisiert. Manch einer musste auch schon die schmerzliche Erfahrung mit Abmahnungen machen. Trotzdem kann es nicht schaden, sich hier auch einmal mit diesem Thema auseinander zu setzen.

Welche Pflichtangaben gehören auf die Homepage?

Von der Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz haben die meisten Gründer und Selbstständigen schon einmal etwas gehört. Damit die Homepage auf Besucher auch seriös wirkt, gehören neben dem Impressum noch einige andere Angaben auf die Internetpräsenz. Die Informationen müssen auf der Internetseite direkt und ohne langes Suchen zu finden sein. Am besten durch einen einzigen Klick (beispielsweise auf eine Unterseite „Impressum“). Das Impressum ist eine Pflichtangabe auf jeder Homepage. Verstöße dagegen können schnell kostspielig werden.

Besucher sollten schnell und einfach den Namen und die Anschrift des Unternehmens auf der Homepage finden können. Außerdem kann es nicht schaden, dass auch der gesetzliche Vertreter (z. B. des Geschäftsführers) ggf. mit Anschrift, wenn diese von der Unternehmensanschrift abweicht, genannt wird.

Um Kontakt zum Unternehmen herstellen zu können, sollten auf der Homepage neben der Unternehmensanschrift noch weitere Kontaktmöglichkeiten wie Telefon, Fax und E-Mail-Adresse hinterlegt werden.

Auf der Internetseite muss sich ggf. auch die zuständige Aufsichtsbehörde (beispielsweise das zuständige Gewerbeaufsichtsamt) finden lassen. Dies ist jedoch nur dann verpflichtend, wenn die ausgeübte Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt.

Handelt es sich bei der Unternehmung um eine Kapitalgesellschaft, eine Partnergesellschaft, eine Genossenschaft oder ein Verein, muss auch die entsprechende Registernummer des Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregisters im Internet angegeben werden.

Außerdem kann es nicht schaden, wenn auf der Homepage auch die Kammer (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), der ein Dienstleister angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung (vor allem bei einer staatlich geschützten Berufsbezeichnung) sowie der Staat, der diese Berufsbezeichnung verliehen hat, angegeben werden.

Weiterhin sollten Besucher der Homepage auch etwas zu den berufsrechtlichen Ausführungen bei entsprechend geregelten Berufen bzw. Angaben, wo diese zugänglich sind, finden. Dies gilt u. a. bei Rechtsanwälten, Architekten, Steuerberatern etc.

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen außerdem die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer auf ihrer Homepage angeben.

Die Angabe der Steuernummer ist dagegen nicht zwingend vorgeschrieben. Sie signalisiert jedoch Besuchern und Interessenten, dass die Tätigkeit ordentlich beim Finanzamt angemeldet wurde.