Das Referendum über den Austritt der Briten aus der Europäischen Union (EU) ist schon wieder ein paar Monate her. Ende März 2017 hat die britische Regierung den Austritt aus der EU beantragt. Welche Auswirkungen könnte der Austritt auf die Gesellschaftsform der Limited in Deutschland haben, die ja nach britischem Recht gegründet wird?

Auswirkungen des Austritts auf die Limited

Kurzfristig scheint noch kein Handlungsbedarf im Bezug auf britische Limiteds in Deutschland erforderlich zu sein, so sind sich Experten aus dem Bereich Unternehmensgründungen und Gesellschaftsrecht einig. Allerdings könnte es schon mittelfristig einen solchen Handlungsbedarf geben, um beispielsweise die Limited in eine inländische Rechtsform umzuwandeln.

Sollte im Rahmen der Austrittsverhandlungen auch die Niederlassungsfreiheit fallen, gäbe es in Deutschlang keine Anerkennung mehr der Limited als ausländische Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland. Die Folge wäre eine Umwandlung in eine deutsche Rechtsform nach bürgerlichem Recht beispielsweise einer GbR oder einer oHG. Damit einher würden der Verlust der Haftungsbeschränkung sowie die Börsenzulassung gehen. Nach dem wirksamen Austritt der Briten entfallen außerdem die Erleichterungen des europäischen Rechts zur Fusion und zum grenzüberschreitenden Formwechsel.

Fällt die Niederlassungsfreiheit, fällt auch die Limited

Der Wegfall der Niederlassungsfreiheit ist die größte Gefahr für die Limited in Deutschland. Die deutsche Rechtsprechung wendet die sogenannte Sitztheorie momentan auf Limiteds nicht an, wonach dasjenige Recht anzuwenden ist, wo die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Sitztheorie vom derzeitigen Europarecht, nach dem die Gründungstheorie (Anwendung des nationalen Rechts, in dem die Gesellschaft gegründet und eingetragen wurde) anzuwenden ist, überlagert wird. Fällt jedoch die Niederlassungsfreiheit und damit alle damit verbundenen Erleichterungen, werden deutschen Gerichte und die Verwaltung wieder auf die in Deutschland verbreitete Sitztheorie zurückgreifen. Diese gilt im Übrigen auch für alle Unternehmen, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässig sind. In der deutschen Rechtsprechung gibt es keine allgemeine Anerkennung aller ausländischer Gesellschaften in ihrer jeweiligen Rechtsform gibt.

Gründer und Gesellschafter einer Limited sollten jedenfalls nicht auf eine Änderung der Rechtslage in Deutschland hoffen, denn der Gebrauch ausländischer Rechtsformen steht u. a. bei den Behörden unter dem Verdacht der Steuervermeidung und bei Gewerkschaften unter dem Verdacht der Flucht aus der Mitbestimmung. Daher steht zu befürchten, dass nach dem Wirksamwerden des Austritts der Briten aus der EU die Limited möglicherweise als Personengesellschaft nach deutschem Recht eingestuft werden könnte.

Limited nach Austritt aus der EU

Während der zweijährigen Verhandlungsphase über die näheren Umstände des Austritts, wird sich an der Bewertung der Limited hierzulande wohl nichts ändern. Andernfalls wäre dies mit einer Vorwegnahme des Austritts der von Großbritannien aus der EU gleichzusetzen. Solange dieser aber nicht vollzogen wurde, dürfen die Europäer auf die Einhaltung des geltenden europäischen Rechts vertrauen. Das bedeutet auch, dass bis dahin auch die Gründung einer Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland weiterhin möglich sein wird und von den Handelsregistern akzeptiert werden muss.

Wie die Limited in Deutschland nach dem Austritt behandelt wird, ist abhängig vom Verhandlungsergebnis der EU mit Großbritannien. Enthält das Austrittsabkommen eine mit der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV vergleichbarer Regelung, bleibt wohl alles wie bisher.

Gibt es dagegen keine Einigung und kommt es zu einem vertragslosen Austritt der Briten, verliert Großbritannien alle Grundfreiheiten des Europarechts. Dann würde die Sitztheorie mit allen oben aufgeführten Folgen greifen. Inwiefern es dann eine Übergangsfrist bis zur Umwandlung der Limited in eine deutsche Personengesellschaft gibt, ist fraglich.

Soll die Haftungsbeschränkung der Limited aufrechterhalten werden, müsste diese entweder in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt werden. Eine Beibehaltung der ausländischen Rechtsform auf Dauer lässt sich auch aus dem Grundgesetz nicht ableiten, vor allem weil die Rechtsänderung nicht vom deutschen Gesetzgeber ausgegangen ist.

Rechtsformwechsel vor dem Austritt?

Mit dem Austritt der Briten aus der EU fallen wahrscheinlich auch alle europarechtlichen Instrumente weg, die einen grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel erleichtern würden. Nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen wäre eine grenzüberschreitende Verschmelzung einer Limited auf eine GmbH ohne weiteres möglich.

Nach dem Austritt bliebe wohl nur die Neugründung einer Gesellschaft nach deutschem Recht möglich. Zur Gründung der Gesellschaft könnte beispielsweise der bisherige Betrieb als Sacheinlage eingebracht und die Limited in dem Zuge aufgelöst werden. Dies hätte eine Liquiditätsbesteuerung und eine Aufdeckung der stillen Reserven der Gesellschaft zur Folge, wodurch der Rechtsformwechsel einer Limited in eine deutsche Rechtsform nicht mehr steuerneutral gestaltet werden könnte.

Es spricht daher wohl einiges dafür, die Rechtsform noch vor dem Wirksamwerden des Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu wechseln, um die europarechtlichen Instrumente zu nutzen und den Rechtsformwechsel von der Limited in eine deutsche Gesellschaftsform möglichst steuerneutral zu gestalten.