Das Einstiegsgeld bietet Arbeitslosen, die Arbeitslosengeld II beziehen, die Möglichkeit, den Wiedereinstieg in das Berufsleben durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu schaffen. Das Einstiegsgeld liegt in der Höhe unter dem Gründungszuschuss, den die Agentur für Arbeit Beziehern von Arbeitslosengeld I gewähren kann.
Voraussetzungen für das Einstiegsgeld
Wie auch der Gründungszuschuss ist auch das Einstiegsgeld an bestimmte Voraussetzungen gebunden:
- Es besteht kein Anspruch (mehr) auf Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen.
- Der erwerbslose Antragsteller muss zwischen 15 und 66 Jahre alt sein und dem Arbeitsmarkt (auf absehbare Zeit) zur Verfügung stehen.
- Der Antragsteller muss auch erwerbsfähig sein, also mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.
- Der Lebensmittelpunkt muss sich in Deutschland befinden.
- Es ist die zeitnahe Aufnahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit geplant.
- Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens wurde nachgewiesen.
Auch das Einstiegsgeld ist wie der Gründungszuschuss eine „Kann-Leistung“. Die Vergabe liegt daher im Ermessen des JobCenters. Es gibt also auch hier keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf diese Leistung. Das Einstiegsgeld wird steuerrechtlich als zweckgebundene Einnahme bewertet und wird daher nicht dem steuerpflichtigen Einkommen zugerechnet. Das heißt, es unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und muss auch nicht versteuert werden.
Was beim Einstiegsgeld zu beachten ist
Der Antrag auf Gewährung des Einstiegsgeldes ist beim zuständigen JobCenter zu stellen. Ziel der Förderung ist die Beendigung der Arbeitslosigkeit und damit die Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt.
Neben einem vollständigen Antrag, den man bei jedem JobCenter erhält, wird auch ein lückenloser Lebenslauf benötigt, der die berufliche Ausbildung und fachliche Qualifikation in der angestrebten Branche bzw. Tätigkeit widerspielgelt.
Ebenfalls notwendig sind neben dem Antrag und dem Lebenslauf auch ein ausgearbeiteter Businessplan, eine fachkundige Stellungnahme über die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens – die Kosten dafür werden in der Regel von JobCenter übernommen – und eine Gewerbeanmeldung, die als Nachweis über die bevorstehende Existenzgründung gilt.
Wie hoch ist das Einstiegsgeld?
Die Höhe des Einstiegsgeldes liegt wie der Bewilligung im Ermessen des JobCenters. Es gibt zwei Bemessungsgrundlagen: eine einzelfallbezogene und eine pauschale Bemessung.
Bei der einzelfallbezogenen Bemessung können zu den monatlichen Harzt-IV-Leistungen ein monatlicher Grundbetrag und weitere Ergänzungsbeträge gewährt werden. Der Grundbetrag beläuft sich auf maximal 50 Prozent der bisherigen monatlichen Leistungen. Hinzu gibt es die Ergänzungsbeiträge „Arbeitslosigkeit“ und „Bedarfsgemeinschaft“. Der Ergänzungsbeitrag „Arbeitslosigkeit“ wird gewährt, wenn der Gründer mindestens zwei Jahre arbeitslos ist. Die Höhe beträgt 20 Prozent der Regelleistung. Beim Ergänzungsbeitrag „Bedarfsgemeinschaft“ kommen weitere zehn Prozent der Regelleistung pro jeder weiteren leistungsberechtigten Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt,
In den Genuss der pauschalen Bemessung kommen vor allem „besonders zu fördernde Personengruppen“. Darunter fallen beispielsweise Personen, die besonders lang von Arbeitslosigkeit betroffen waren. Die Höhe ist gesetzlich nicht geregelt und wird vom JobCenter selbst festgelegt.
Unabhängig von der Bemessungsgrundlage ist das Einstiegsgeld derzeit bei 399 Euro gedeckelt.
Darüber hinaus haben Gründer, die ihre Hilfebedürftigkeit durch eine Selbstständigkeit beenden wollen, die Möglichkeit neben dem Einstiegsgeld noch weitere Zuschüsse in Form von Sachgütern und Beratungsdienstleistungen zu erhalten. Die Höhe der zusätzlichen Zuschüsse ist bei 5.000 EUR gedeckelt und muss der selbstständigen Tätigkeit dienen.
Das Einstiegsgeld kann maximal 24 Monate gewährt werden. In der Regel ist die Förderung zunächst auf sechs Monate begrenzt und kann auf Antrag verlängert werden.