Existenzgründer und Selbstständige nicht in der Arbeitslosenversicherung verpflichtet. Es sei denn, sie haben sich freiwillig arbeitslosenversichert. Dies muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahmen der selbstständigen Tätigkeit bei der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Nach Ablauf der Frist ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr möglich.
Voraussetzung für die freiwillige Arbeitslosenversicherung
Um sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern zu lassen, müssen Gründer eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die beiden folgenden Voraussetzungen sind dabei unabdingbar. Wer diese nicht erfüllt, kann sich nicht freiwillig arbeitslosenversichern.
- In den letzten 24 Monaten vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit müssen Gründer mindesten zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Diese Bedingung ist gegeben beispielsweise als Arbeitnehmer, als versicherungspflichtiger Bezieher von Krankengeld oder wenn man sich in versicherungspflichtigen Erziehungszeiten befand. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Versicherungspflicht durchgängig bestand, so dass auch mehrere Versicherungszeiten zusammengerechnet werden können. Dabei werden auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung berücksichtigt.
- Unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit muss der Existenzgründer selbst eine Entgeltersatzleistung des Sozialgesetzbuches III wie zum Beispiels Arbeitslosengeld I bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt bei der Frage der freiwilligen Arbeitslosenversicherung keine Rolle.
Die freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich, wenn der Gründer anderweitig versicherungspflichtig ist, also die Existenzgründung nebenberuflich führt und einem Angestelltenverhältnis im Hauptberuf nachgeht, sich in Kindererziehungszeiten befindet oder – falls wieder eingeführt – wehrpflichtig ist. Auch Personen, die grundsätzlich versicherungsfrei sind (z. B. Beamte, Richter, Soldaten) können sich nicht freiwillig versichern.
Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung
Der Antrag ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Wichtig ist, dass der Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt wird. Andernfalls ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr möglich. Die selbstständige Tätigkeit muss beispielsweise durch die Gewerbeanmeldung oder durch eine Bestätigung des Steuerberaters nachgewiesen werden. Die Selbstständigkeit muss außerdem hauptberuflich erfolgen, dass heiß0t, mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen.
Beiträge
Die Beiträge liegenden derzeit bei 3 Prozent (Stand 2017) auf Basis der Bezugsgröße. Dafür wird ein Einkommen von 2.975 Euro (West) bzw. 2.660 Euro (Ost) angenommen. Dadurch kommen Selbstständige im Westen auf einen Beitrag von 89,25 Euro bzw. im Osten auf 79,80 Euro.
Existenzgründer zahlen ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung plus das folgende Kalenderjahr nur die Hälfte der Beiträge. Das heißt, im Westen 44,63 Euro bzw. 39,90 Euro im Osten. Die Beiträge müsse Gründer und Selbstständige an die Bundesagentur für Arbeit abführen.
Versicherungsfall
Sollte die Selbstständigkeit scheitern bzw. diese nur noch eingeschränkt ausgeübt werden (weniger als 15 Stunden pro Woche), können die Leistungen aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Bedingung ist, dass diese sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld auch erfüllt sind. Wird das Arbeitslosengeld bezogen, können bis zu 165 Euro pro Monat Anrechnungsfrei hinzuverdienst werden. Liegen die Einnahmen über diesem Betrag, werden sie von den Versicherungsleistungen abgezogen.
Wer die Leistungen in Anspruch nehmen möchte, sollte auch daran denken, dass er dann dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss. Das heißt, nach dem Prinzip Fördern und Fordern muss der Versicherungsnehmer aktiv alle Möglichkeiten nutzen, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Das heißt auch, dass jeder Arbeitslosengeldbezieher u. a. jede zumutbare Beschäftigung annehmen muss, die ihm von der Arbeitsagentur vermittelt wird.
Die Bezugsdauer hängt bei der freiwilligen Arbeitslosenversicherung davon ab, wie lange man in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
Restansprüche aus der Arbeitslosenversicherung?
Existenzgründer und Selbständige, die vor der Aufnahme ihrer Selbstständigkeit Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erworben und Leistungen bezogen haben, haben nach § 147 SGB III innerhalb von vier Jahren Restansprüche auf Arbeitslosengeld. Die Restansprüche und der durch die freiwillige Weiterversicherung neu erworbene Anspruch wird zu einem dem Alter entsprechenden Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet. Selbstständige, die Leistungen aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung beziehen wollen, sollten bei der Berechnung der Ansprüche durch die Arbeitsagentur darauf achten.