Egal ob Existenzgründer, Selbstständiger oder Unternehmer: die Versorgung im Alter, bei Krankheit und im Falle der Pflege sollte nicht allzu lange vor sich hingeschoben werden. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten der Versorgung. Zum einen geht das über die gesetzlichen Sozialversicherungen und zum anderen über eine Vielzahl privater Versicherungen. Für einige Berufsgruppen gibt es noch eine dritte Möglichkeit: die berufsständischen Versorgungswerke und die Künstlersozialkasse.

Versorgung über berufsständische Versorgungswerke

Existenzgründer und Selbstständige, die in Kammern organisierten freien Berufen angehören – dazu zählen u. a. Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer – sind von der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Allerdings sind diese Berufsgruppen dazu verpflichtet, sich in einem berufsständischen Versorgungswerk zu versichern. In einigen Bundesländern gibt es darüber hinaus auch noch berufsständische Pflichtversorgungswerke für spezielle Berufsgruppen wie etwa selbstständige Ingenieure oder psychologische Psychotherapeuten.

In Deutschland gibt es derzeit 85 berufsständische Versorgungswerke. Die Beiträge zur berufsständischen Versorgung werden durch das Alterseinkünftegesetz steuerlich gefördert – genauso wie die der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wichtig bei dieser Art der Versorgung ist, dass Angestellte in diesem Beruf im Gegensatz zu ihren selbstständigen Kollegen sich in einem berufsständischen Versorgungswerk nur zusätzlich absichern können. Das heißt, Angestellte in diesen Berufen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Versorgung durch die Künstlersozialkasse

Künstler und Publizisten werden von den jeweiligen Kranken- und Pflegekassen sowie der gesetzlichen Rentenversicherung als sogenannte KSK-Versicherte angemeldet. KSK steht für die Künstlersozialkasse, in die Mitglieder der kreativen Berufe ihre privaten oder gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge einzahlen. Das besondere dabei ist, dass die Versicherten in der KSK wie normale Arbeitnehmer auch nur die Hälfte der Versicherungsbeiträge zahlen müssen. Die andere Hälfte wird von der Künstlersozialkasse getragen. Die hierfür erforderlichen Mittel für die Versorgung der Mitglieder der KSK stellt der Bund durch Zuschüsse und aus der Künstlersozialabgabe sicher. Die Künstlersozialabgabe müssen alle Unternehmen leisten, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen.