Beratung, Training, Coaching – schaut man in soziale Netzwerke scheint dieses Berufsfeld regelrecht zu boomen. Viele Menschen, die sich mit vor allem mit Persönlichkeitsentwicklung auseinandersetzen, streben früher oder später eine Tätigkeit in diesem Bereich an. Die Ausbildungsinstitute geben ihren Kunden mit auf dem Weg, dass es sich bei diesem Berufszweig um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Freiberufler haben den Vorteil, dass sie keine Gewerbesteuer, keine IHK-Pflichtbeiträge leisten und insgesamt weniger bürokratischen Pflichten erfüllen müssen. Selbst wenn der Gewinn über 60.000 Euro oder der Umsatz über 600.000 Euro liegt, müssen sie nur eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) führen. Der Status als Freiberufler ist für Existenzgründer ziemlich attraktiv.

Freiberufler haben in der Praxis weniger Vorteile

Die Praxiserfahrung zeigt: Die Unterschiede zwischen Freiberufler und Gewerbetreibenden sind heute nur noch sehr gering. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die regional oft in der Höhe unterschiedliche Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer angerechnet. In großen Städten stellt die Steuerbelastung daher für Gewerbetreibende keine große Belastung mehr da. Auch nebenberuflich Selbstständige werden die Grenzen kaum erreichen. Was oft also nur noch übrig bleibt ist der bürokratische Mehraufwand in Form der zusätzlichen Gewerbesteuererklärung und die erhöhten Kosten für den Steuerberater.

Wer ist Freiberufler?

In § 18 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind alle freiberuflichen Tätigkeiten aufgeführt. Insbesondere das Finanzamt legt diese Aufzählung sehr eng aus. Genauso eng wird ausgelegt was zu den „ähnlichen Berufen“ wie etliche Gerichtsurteile zur Frage Freiberufler oder Gewerbetreibende zeigen. Das Coaching gehört beispielsweise nicht zu den freien oder ähnlichen Berufen. Wer also einzig und allein Coaching anbieten möchte, ist für das Finanzamt Gewerbetreibender.

Allerdings lohnt es sich trotzdem, einen genaueren Blick auf diesen Bereich zu werfen. Denn je nach Qualifikation und Arbeitsschwerpunkt kann das Finanzamt den Selbstständigen unter Umständen doch als Freiberufler eingruppieren:

  • Selbständige beratende Betriebswirte: sind Selbstständige, die ein wirtschaftswissenschaftliches Studium absolviert haben und in ihren Beratungen hauptsächlich Wissen und Kenntnisse aus dem Bereich der Betriebswirtschaft einsetzen. Werden zusätzlich Elemente aus dem Bereich des Coachings eingesetzt, ändert das für das Finanzamt nichts am Status eines Freiberuflers.
  • Selbstständige Psychotherapeuten und Heilpraktiker: sind Selbständige mit einer (staatlich anerkannten) Prüfung, die es ihnen erlaubt heilend tätig werden zu dürfen. Sie sind den Ärzten ähnlich, die eindeutig als Freiberufler gelten. Wichtig aber ist, dass Coaching kein Heilberuf ist.
  • Selbstständige Lehrer (unterrichtende Tätigkeit): sind Selbstständige, die Wissen an in der Regel mehrere Schüler vermitteln. Unterricht zielt auf die schulmäßige Vermittlung von bestimmtem (Fach-)Wissen. Eine unterrichtende Tätigkeit ist demnach nicht kompatibel mit einer Tätigkeit als Coach. Steht ein Kommunikationstrainer oder Teamentwickler vor einer (Seminar-)Gruppe, dann ist er im Sinne des Finanzamtes als Freiberufler lehrend tätig. Übrigens: Selbstständige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig, wenn man selbst keinen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter hat.

Ein Coach ist daher in den Augen des Finanzamtes kein Freiberufler im Sinne des § 18 EStG. Dennoch kann es sich lohnen, diesbezüglich mit dem Finanzamt auseinander zu setzen.

Ziemlich häufig kommt es vor, dass Existenzgründer gemischt tätig sind. Das heißt, mit einem Teil ihrer Tätigkeit sind sie Freiberufler und mit einem anderen Teil sind sie Gewerbetreibende, vorausgesetzt die Bereiche lassen sich voreinander abtrennen. So kann es also passieren, dass man beispielsweise jeweils für die freiberufliche und die gewerbliche Tätigkeit eine eigene Gewinnermittlung vornehmen muss.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen erst ab 24.500 Euro Gewinn Gewerbesteuer entrichten. Erst wenn diese Grenze erreicht ist, kommen in Zweifelsfällen überhaupt erst solche Fragen seitens des Finanzamtes auf. Nebenberuflich Selbständige erreichen diese Grenze in den meisten Fällen jedoch nicht.

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