Die Kleinstunternehmerregelung ist bei vielen Existenzgründern sehr beliebt. Auch viele Selbstständige im Nebenerwerb sind Kleinstunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG). Das spart u. a. viel Papierkram, weil beispielsweise die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung entfällt. Gerade diese kostet viele Gründer und Selbstständige Zeit und Nerven. Wer die Voraussetzung für die Kleinstunternehmerregelung erfüllt, kann sich daher viel bürokratischen Aufwand sparen. Allerdings gibt es auch Tücken und Fehler, die Anwender dieser Regelung unbedingt vermeiden sollten.

Wer ist Kleinstunternehmer?

Um die Kleinstunternehmerregelung anwenden zu dürfen, müssen nach § 19 UStG zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr muss unter der Grenze von 17.500 Euro liegen und
  • der Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf nur maximal 50.000 Euro betragen.

Wer diese Kriterien erfüllt, kann sich als Kleinstunternehmer von der Umsatzsteuer befreien lassen. Diese darf dann auch nicht auf der Rechnung ausgewiesen werden, denn Anwender der Kleinstunternehmerreglung sind nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Um wieder in die Regelbesteuerung zurück zu kehren genügt ein formloses Schreiben an das Finanzamt.

Bei Aufnahme der Selbstständigkeit müssen Gründer den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung den Umsatz für das laufende und das folgende Jahr einschätzen. Sie können dann ankreuzen, ob sie von der Regelung Gebrauch machen oder lieber darauf verzichten wollen.

Kleinstunternehmer, obwohl es sich gar nicht lohnt?

Die Kleinstunternehmerreglung ist für viele Existenzgründer eine gute Sache, wenn der Umsatz unter 17.500 Euro liegt oder die eigenen Kunden hauptsächlich auch keine Umsatzsteuer ausweisen müssen. Weil keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss, können Kleinstunternehmer in der Regel günstigere Preise anbieten als die umsatzsteuerpflichtige Konkurrenz.

Allerdings lohnt sie sich nicht immer für jeden. Insbesondere macht sie vor allem dann keinen Sinn, wenn Geschäftskunden selbst umsatzsteuerpflichtig sind. Hier könnte sich die Kleinstunternehmerreglung sogar als Nachteil erweisen, weil umsatzsteuerpflichtige Kunden sich die Mehrwertsteuer beim Finanzamt wiederholen können und daher möglicherweise bei gleichem Endpreis sich für die umsatzsteuerpflichtige Konkurrenz entscheiden – und die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen.

Gründer, die zu Anfang hohe Anschaffungskosten für Büromöbel, Werkzeuge oder andere Investitionen haben, aber auch bei hohen laufenden Ausgaben, auf die Umsatzsteuer erhoben wird, sollten lieber auf die Kleinstunternehmerreglung verzichten. Kleinstunternehmer müssen nämlich den vollen Preis zahlen; die Umsatzsteuer wird ihnen nicht erstattet. Gerade in der Gründungsphase kann es nämlich sein, dass durch den Verzicht auf die Regelung Gründer mehr Steuern erstattet bekommen, als sie zahlen müssten.

Kleinstunternehmer schätzt Umsatz falsch ein

Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit muss jeder Gründer seinen Umsatz einschätzen. Das ist durchaus schwierig, weil die Schätzung weit daneben liegen kann, wenn beispielsweise viel mehr oder viel weniger Aufträge kommen als man erwartet hat. Im ersten Geschäftsjahr ist das noch nicht unbedingt schädlich, wenn der Gründer dem Finanzamt nachweisen kann, dass er mit den zusätzlichen Einnahmen nicht rechnen konnte. In der Regel bleibt dann für das betroffene Geschäftsjahr die Kleinstunternehmerreglung bestehen. Allerdings wird man dann im folgenden Geschäftsjahr umsatzsteuerpflichtig, auch wenn der Umsatz deutlich unter der Grenze von 17.500 Euro liegt.

Weist das Finanzamt dem Gründer jedoch nach, dass er seinen Umsatz bewusst gering geschätzt hat bzw. der Kleinstunternehmer kann nicht glaubwürdig nachweisen, dass er zu Beginn seiner Tätigkeit/Jahresbeginn mit dem Einhalten der Grenze rechnen konnte, wird er für das betroffene Geschäftsjahr rückwirkend umsatzsteuerpflichtig. Das kann zu teilweise hohe Umsatzsteuernachzahlungen führen.