Existenzgründer stehen zu Beginn ihrer Selbstständigkeit vor der Frage, ob sie sich privat oder lieber doch gesetzlich versichern sollen. Ausschlaggebend sind dabei oft die Krankenkassenbeiträge in der jeweiligen Krankenversicherung. Gründer und Selbstständige, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern wollen, müssen sich auf die ab dem 1. Januar 2018 geltenden Änderungen bei der Beitragsbemessung einstellen.

Krankenkassenbeiträge an Verdienst angepasst

Ab dem 1. Januar 2018 werden die Krankenkassenbeiträge der freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung zunächst einmal nur vorläufig festgesetzt. Erst wenn der Versicherte seinen aktuellen Einkommenssteuerbescheid bei der Krankenkasse einreicht, werden die Krankenkassenbeiträge endgültig festgesetzt. Das heißt, ab 2018 bemessen sich die Beiträge an den tatsächlich von Gründern und Selbstständigen erzielten Einnahmen. Dies kann zum einen für die freiwillig gesetzlich Versicherten bedeuteten, dass Beitragserstattungen erhalten, wenn sie zu viel gezahlt haben; es kann aber auch zur Nacherhebung von Beiträgen kommen, wenn die tatsächlich erzielten Einnahmen höher ausfielen als erwartet. Auf Grundlage des eingereichten Einkommenssteuerbescheids berechnen die Kassen für jedes Versicherungsjahr die Krankenkassenbeiträge neu. Diese gelten dann vorläufig auch für die Zukunft, bis der aktuellste Einkommenssteuerbescheid eingereicht wurde.

Die vorläufige Festsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen erfolgte bislang nur bei der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Ansonsten haben die gesetzlichen Krankenkassen für das gesamte Jahr im Voraus die Beiträge festgesetzt. Schwankende Einnahmen konnten daher bislang nur für die Zukunft durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides berücksichtigt werden. Durch die Neuregelung beabsichtigt der Gesetzgeber, dass schwankende Einnahmen bei Selbstständigen zukünftig vollständig durch die Festsetzung der Krankenkassenbeiträge berücksichtigt werden. Außerdem soll auch die Beitragsbemessungsgrenze zukünftig nicht mehr durch Bearbeitungszeiten bei den zuständigen Finanzbehörden oder durch die verzögerte Abgabe der Steuererklärung seitens der freiwillig gesetzlich Versicherten beeinflusst werden können. Insgesamt sollen dadurch gerechtere Krankenkassenbeiträge für die Versicherten erreicht werden.

Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze

Einnahmen, die oberhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen, sind von den Neuregelungen zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge ausgenommen. Grundsätzlich wird bei der Beitragsbemessung durch die gesetzlichen Krankenversicherungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der freiwillig Versicherten zugrunde gelegt. Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt jedoch die Krankenkassenbeiträge ab einer bestimmten Einkommensgrenze. Ab dem 1. Januar 2018 wird die Beitragsbemessungsgrenze auf 53.100 Euro (bislang: 52.200 Euro) im Jahr bzw. monatlich 4.425 Euro (bislang: 4.350 Euro) angehoben. Wer den Höchstbetrag erreicht, für den ändert sich bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge nichts. Sinken die Einnahmen unter die Beitragsbemessungsgrenze, kann der Versicherte mit einer Beitragserstattung rechnen.

Darüber hinaus sind die Krankenkassenbeiträge auch mit einer Mindestbeitragsgrenze nach unten hin beschränkt. Ab 2018 liegt diese Grenze bei 2.283,75 Euro. Ausnahmen gelten hier für Existenzgründer oder Selbstständige mit einem geringen Einkommen. Für die Betroffenen gilt eine monatliche Grenze in Höhe von 1.522,50 Euro.

Wichtig: Wer es versäumt auf die Aufforderung seiner Krankenkasse zu reagieren und seinen Einkommenssteuerbescheid einzureichen, muss trotz möglicherweise tatsächlich geringeren Einnahmen rückwirkend auch den Höchstsatz zahlen.

Der Betragssatz dagegen wird sich nach derzeitigem Stand wohl in 2018 nicht ändern. Für freiwillig gesetzlich Versicherte liegt der Satz weiterhin bei 14,0 Prozent. Wer sich den Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit einräumen lassen hat, wird auch in 2018 einen Beitragssatz von 14,6 Prozent zahlen. Hinzu kommen dann noch weitere individuelle Zusatzbeiträge, die gesetzlichen Krankenversicherungen zusätzlich von ihren Versicherten verlangen können.