Die Kleinstunternehmerregelung ist bei vielen Existenzgründern und Selbstständigen beliebt. Sie bietet viele Vorteile. Allerdings ist sie nicht für jeden geeignet und es gibt es eine ganze Reihe von Tücken und Fehlern, die nicht nur viel Papierkram nach sich ziehen, sondern mitunter richtig teuer werden können.

Erst verzichten, aber im Folgejahr beanspruchen

Wer im aktuellen Geschäftsjahr auf die Kleinstunternehmerreglung in Erwartung eines höheren Umsatzes verzichtet hat und dann doch unter der Umsatzgrenze geblieben ist und infolge dessen im kommenden Jahr die Regelung anwenden möchte, hat leider Pech gehabt. Wer sich einmal gegen die Regelung entschieden hat, muss insgesamt fünf Jahre warten, bis er sie wieder anwenden darf. Kleinstunternehmer können also nicht jedes Jahr aufs Neue entscheiden.

Kleinstunternehmer vergisst Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung

Kleinstunternehmer müssen sich bei der Rechnungsstellung an alle Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG halten. Ausnahme ist der Verweis auf § 19 UStG. Das heißt, sie müssen auf ihrer Rechnung auf die Befreiung von der Umsatzsteuer hinweisen. Wird ein solcher Hinweis auf der Rechnung vergessen, kann es zu Verzögerungen bei der Auszahlung kommen. Der Rechnungsempfänger kann und muss beanstanden, dass die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen ist, wenn auf die Befreiung nicht hingewiesen wurde. Allerdings kann dieser kleine Fehler durch eine Korrektur der Rechnung wieder behoben werden.

Kleinstunternehmer stellt Rechnung mit Mehrwertsteuer aus

Wer von der Kleinstunternehmerreglung Gebrauch macht, darf nicht die sieben bzw. 19 Prozent Umsatzsteuer auf seiner Rechnung ausweisen. Kleinstunternehmer riskieren dadurch nicht nur Ärger mit den Kunden sondern auch mit dem Finanzamt. Wird beispielsweise unberechtigt die Umsatzsteuer ausgewiesen, muss der Selbstständige den jeweiligen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 2 UStG an das Finanzamt abführen.

Hinzu kommt noch jede Menge Papierkram: Der Rechnungssteller muss den Kunden auf die fehlerhafte Rechnung hinweisen und eine Korrektur beim Finanzamt beantragen. Hat das Finanzamt dem Rechnungsempfänger noch keine Vorsteuer erstattet, erhält der Kleinstunternehmer den an das Finanzamt gezahlte Steuerbetrag wieder zurück. Hat der Rechnungsempfänger jedoch schon die Vorsteuer geltend gemacht, muss der Kleinstunternehmer eine Korrektur beim Finanzamt beantragen. Der Rechnungsempfänger muss die Vorsteuer dann dem Finanzamt den Betrag zurückzahlen, bevor dieses den Betrag dem Kleinstunternehmer wieder erstattet.

Wechsel von der Kleinstunternehmerreglung zur Regelbesteuerung

Besonders tückisch wird es für Existenzgründer beim Wechsel zur Regelbesteuerung, denn das Finanzamt teilt einem nicht mit, wann man umsatzsteuerpflichtig wird. Das heißt, jeder Kleinstunternehmer muss selbst darauf achten, wann er von der Regelung Gebrauch machen kann bzw. ob er regulär besteuert wird.

Wird der Wechsel von der Kleinstunternehmerreglung zur Regelbesteuerung nicht bemerkt und trotz bestehender Umsatzsteuerpflicht diese nicht ausgewiesen, kann es schnell teuer werden. In diesem Fall schuldet das Unternehmen dem Finanzamt die Umsatzsteuer. Sie muss auch abgeführt werden, obwohl der Kleinstunternehmer sie beim Kunden nicht in Rechnung gestellt hat.

In so einem Fall empfiehlt es sich auf die Kunden zu zugehen, den Fehler einzuräumen und eine korrekte Rechnung auszustellen. Umsatzsteuerpflichtige Kunden werden in der Regel den fehlenden Betrag ohne Probleme überweisen, weil sie den Betrag selbst von der Steuer absetzen können. Bei umsatzsteuerbefreiten Kunden und Privatpersonen kann es für den Kleinstunternehmer dagegen schnell unangenehm werden. Sie finden Rechnungskorrekturen in der Regel nicht so toll. Mitunter kann es passieren, dass man auf den Forderungen des Finanzamtes sitzen bleibt.

Kleinstunternehmerreglung an Person gebunden

Wer beispielsweise zwei Unternehmen führt und mit beiden Unternehmungen unter der Grenze von 17.500 Euro bleibt, muss trotzdem die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Der Grund ist, dass die Kleinstunternehmerreglung an eine Person gebunden und nicht an ein bestimmtes Unternehmen gebunden ist.

Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn ein Unternehmen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), also mit mindestens einem oder mehr Partnern, geführt wird. In dem Fall gilt die Kleinstunternehmerreglung für die gesamte GbR; nicht etwa für jeden einzelnen Gesellschafter. Allerdings sollten Kleinstunternehmer vorsichtig sein: § 42 Abgabenordnung verbietet den Missbrauch dieser Rechtsform, um Steuern zu sparen.