Die Kleinunternehmerregelung wurde geschaffen, damit insbesondere Existenzgründer und kleine Unternehmen sich zusätzlichen bürokratischen Aufwand sparen können. Die Inanspruchnahme dieser Regelung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt, die Gründer und kleine Unternehmen erfüllen müssen. Dabei kann sich die Kleinunternehmerregelung für manchen Gründer unter Umständen auch negativ auswirken. In diesem Teil geht es darum, was die Kleinunternehmerregelung ist und wer sie in Anspruch nehmen darf.

Hintergrund der Kleinunternehmerregelung

Existenzgründer sind zum Teil mit sehr hohem bürokratischem Aufwand konfrontiert. Dazu kommen die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber dem Finanzamt und eine Vielzahl weiterer bürokratischer Verpflichtungen. Das belastet den Arbeitsalltag von Gründern und Selbstständigen oft noch zusätzlich.

Mit der Kleinunternehmerregelung hat der Gesetzgeber versucht, dass Umsatzsteuerrecht für Kleinunternehmen mit geringen Umsätzen zu erleichtern. Durch die Kleinunternehmerregelung können sich Unternehmen mit geringen Umsätzen dieregelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung sparen.

Die Unternehmen, die unter diese Regelung fallen und sie in Anspruch nehmen, dürfen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Daher können sie auch auf die Abführung der Umsetzsteuer an das Finanzamt verzichten. Die Unternehmen können sich dadurch die Buchhaltung und die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung sparen. Gleichzeitig aber entfällt durch die Kleinunternehmerregelung der Vorteil, die auf Rechnungen von Lieferanten, Dienstleistern etc. ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt in Form der sogenannten Vorsteuer wieder zurück zu fordern.

Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung

Um die Erleichterungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung in Anspruch zu nehmen, müssen Existenzgründer und Unternehmen gewisse Voraussetzungen erfüllen. Beim Unternehmen muss es sich um ein Kleinunternehmen handeln, dass nach § 19 Umsatzsteuergesetz definiert wird. Um als Kleinunternehmen zu gelten,

  • darf der Umsatz im Vorjahr nicht den Betrag von 17.500 Euro überschreiten und
  • der geplante Umsatz im aktuellen Geschäftsjahr nicht höher als 50.000 Euro liegen.

Dabei muss außerdem darauf geachtet werden, dass die Umsatzgrenzen sich auf die tatsächlich vereinnahmten Umsätze beziehen. Das heißt, es darf keine fiktive Umsatzsteuer hinzugerechnet werden. Die Umsätze, die von der Umsatzsteuer befreit sind, werden vom Gesamtumsatz abgezogen.

Existenzgründer, die im Vorjahr noch keine Umsätze vorweisen können, sollten die geplanten Umsätze im Jahr der Gründung mit der Umsatzgrenze von 17.500 Euro vergleichen. Erfolgt die Gründung mitten im Kalenderjahr, muss der geplante Umsatz auf 12 Monate (also ein volles Jahr) hochgerechnet werden.

Im folgenden Betrag geht es darum, wann die Kleinunternehmerregelung sinnvoll und was bei der Rechnungstellung zu beachten ist.