Die Kleinunternehmerregelung wurde geschaffen, damit insbesondere Existenzgründer und kleine Unternehmen sich zusätzlichen bürokratischen Aufwand sparen können. Dabei kann sich die Kleinunternehmerregelung für manchen Gründer unter Umständen auch negativ auswirken. In diesem Teil geht es vornehmlich um die Frage, wann die Inanspruchnahme der Erleichterung sinnvoll ist und welche Auswirkung sie hat.

Wann ist die Kleinunternehmerregelung sinnvoll?

Existenzgründer und kleine Unternehmen, die die Voraussetzungen nach § 19 Umsatzsteuergesetz erfüllen haben ein Wahlrecht, ob sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Ob dies sinnvoll ist, hängt von einigen Faktoren ab.

Sind die Kunden des Unternehmens beispielsweise nur oder vorrangig Privatpersonen, kann die Regelung sinnvoll sein, denn Privatpersonen können im Gegensatz zu Unternehmen die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Wer Privatpersonen als Zielgruppe definiert, kann diesen die Zahlung Umsatzsteuer ersparen. Dadurch wird das Produkt günstiger, was ein Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz darstellt.

Sollen ausschließlich oder vorrangig Geschäftskunden angesprochen werden, könnte sich die Kleinunternehmerregelung als nachteilig erweisen. Firmenkunden nutzen in der Regel die Möglichkeit den Umsatzsteueranteil vom Finanzamt komplett wieder zu holen. Für sie spielt es daher keine Rolle, ob das Unternehmen von der Regelung Gebrauch macht oder nicht. Allerdings lässt die Nutzung der Umsatzsteuererleichterung Rückschlüsse auf die Größe des Unternehmens zu.

Wird im Rahmen der Tätigkeit ein hoher Wareneinsatz benötigt, ist die Kleinunternehmerregelung meistens von Nachteil. Einzelhändler kaufen regelmäßig Waren ein und können sich die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer komplett wieder vom Finanzamt zurückholen.

Besonders schwer fällt die Entscheidung über die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Regelung bei einem durchschnittlichen Wareneinsatz bei gleichzeitigem Verkauf an den Endverbraucher.

Anmeldung beim Finanzamt

Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um ein Wahlrecht. Beim Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung müssen Gründer neben vielen weiteren Angaben auch die geplanten Umsätze für die ersten 12 Monate angegeben werden. Liegen die geplanten Umsätze unter der Umsatzgrenze von 17.500 Euro besteht die Möglichkeit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, wer auf die Inanspruchnahme der Erleichterungen verzichtet, ist für die kommenden fünf Jahre an die Entscheidung gebunden. Erst danach darf man die Kleinunternehmerregelung wieder in Anspruch nehmen – vorausgesetzt das Unternehmen überschreitet nicht die Umsatzgrenzen des § 19 Umsatzsteuergesetz.

Wer sich für die Kleinunternehmerregelung entscheidet, wird jedes Jahr von Finanzamt geprüft, ob das Unternehmen auch weiterhin unter die Erleichterungen fällt oder nicht. Wird die Umsatzgrenze vom Unternehmen überschritten wird, entfällt die Voraussetzung für die Inanspruchnahme. Eine rückwirkende Aberkennung der Kleinunternehmerregelung erfolgt allerdings nur dann, wenn die Umsatzprognosen bewusst falsch angestellt wurden. Wird die Prognose als nicht um ein Vielfaches überschritten, besteht kaum die Gefahr einer nachträglichen Aberkennung.

Rechnungstellung mit Kleinunternehmerregelung

Gründer und Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen bei der korrekten Rechnungstellung einige gesetzliche Vorgaben bei der Rechnungstellung beachten.

  • Die Umsatzsteuer darf nicht ausgewiesen und eine Umsatzsteuernummer nicht angegeben werden.
  • Es erfolgt keine Unterscheidung zwischen dem Brutto- und dem Nettopreis.
  • Auf der Rechnung muss folgender Hinweis so oder so ähnlich aufgenommen werden: „Gemäß § 19 UstG ist in dem auf der Rechnung ausgewiesenen Betrag keine Umsatzsteuer enthalten.

Vor allem der Hinweis auf die Erleichterung bei der Umsatzsteuer ist für viele Gründer und Unternehmer der Grund, auf die Inanspruchnahme zu verzichten. Insbesondere wenn gewerbliche Kunden angesprochen werden sollen, können diese aufgrund des Satzes Rückschlüsse auf die Größe des Unternehmens ziehen, was möglicherweise dem Image des Unternehmens nicht dienlich ist.