Existenzgründer und Selbstständige sollten sich auf einige Änderungen bei den Beitragsgrenzen für geringwertige Güter (GWG) und (Sofort-)Abschreibungen ab 1. Januar 2018 einrichten. Außerdem wird sich auch das Verfahren wie sich die Höhe der Beiträge für die Krankenversicherung von Selbstständigen zusammensetzen. Profitieren können Existenzgründer und Selbstständige, wenn Ausgaben, die für dieses Jahr noch geplant waren, ins kommende Jahr verschoben werden.

Änderungen am 1. Januar 2018

Bereits rückwirkend auf den 1. Januar 2017 hat der Gesetzgeber beschlossen, dass die GWG-Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 auf nunmehr 250 Euro angehoben wurde. Das heißt, bereits für das Geschäftsjahr 2017 gilt, dass erst auf Rechnungen über 250 Euro zusätzliche Pflichtangaben wie Name und Anschrift des Kunden, Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-ID, fortlaufende Rechnungsnummer, Lieferdatum bzw. Leistungszeitraum aufzunehmen sind. Bei Rechnung aus dem Restaurant, dem Supermarkt oder der Postfiliale muss darauf geachtet werden, wenn die Betragsgrenze erreicht wurde, auf dem Kassenbon bzw. Bewirtungsbeleg zusätzlich die Anschrift des Empfängers aufgenommen werden muss. Die weiteren Pflichtangaben sind in der Regel bereits aufgedruckt.

Ausgaben ins kommende Jahr verschieben – GWG-Obergrenze steigt

Besonders interessant für Existenzgründer und Selbstständige wird die Anhebung der GWG-Grenze. Liegt die obere Grenze derzeit noch bei 410 Euro steigt diese für Ausgaben ab 1. Januar 2018 auf 800 Euro netto (ohne Umsatzsteuer). Profitieren können hier Gründer und Selbstständige beispielweise bei Ausgaben für die Anschaffung von Elektronik für das Unternehmen. Das heißt, ab 2018 dürfen diese sofort steuerlich geltend gemacht werden. Bei Anschaffungen unter 250 Euro wird es sogar noch einfacher, denn durch die Sofortabschreibung verringern sich die Aufzeichnungspflichten. Wer also dieses Jahr noch Anschaffungen plant, sollte überlegen, ob sich die Ausgaben nicht auf nächstes Jahr verschieben lassen.

Die Änderung der Betragsgrenze auf 800 Euro soll darüber hinaus auch für die Anschaffung von Standardsoftware gelten, was lange Zeit umstritten war.

Sammelposten zunehmend unattraktiv

Die Bildung von Sammelposten für Ausgaben wird dagegen wohl zum Auslaufmodell. Natürlich können diese auch weiterhin für Ausgaben zwischen 250 und 1.000 Euro gebildet werden, verlieren durch die ab 2018 in Kraft tretenden Änderungen jedoch an Attraktivität. Die Bildung solcher Sammelposten wird dann wohl nur noch für Ausgaben zwischen 800 und 1.000 Euro interessant werden, die darüber hinaus auch noch über einen langen Zeitraum abgeschrieben werden müssen.

Neue Formel für Krankenkassenbeiträge

Existenzgründer und Selbstständige, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert haben, sollten sich überlegen, Ausgaben vielleicht auf kommendes Jahr zu verschieben, ggf. Einnahmen vorzuziehen oder noch offene Rechnungen einzutreiben. Je 1.000 Euro Mehreinnahmen in diesem Jahr, kann zu einer Einsparung von bis 185 Euro im nächsten Jahr an Versicherungsbeiträgen führen. Das gilt auch, wenn auf den im dieses Jahr vereinnahmten Betrag bereits in diesem Jahr Einkommenssteuer gezahlt wurde.