Mit dem Jahreswechsel 2017/2018 gibt es einige Änderungen im Steuergesetz, die auch Auswirkungen auf Existenzgründer und Selbstständige haben werden. Das Besteuerungsverfahren wird allgemein modernisiert, so dass man ab der Steuererklärung 2018 weitgehend ohne Belege auskommen soll. Auch bei der Verlängerung der Abgabefristen der Steuererklärung und bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird es Änderungen geben. Im Bereich der Steuerverwaltung sollen die Steuererklärungen künftig so weit es automatisiert geprüft werden.

Neues Steuergesetz verlängert Abgabefristen

Mit dem modernisierten Steuergesetz gelten ab 2018 neue Abgabefristen für die Steuererklärung. Galt bislang der 31. Mai des Folgejahres als Abgabefrist, wird diese auf den 31. Juli verschoben. Das heißt, die Steuererklärung 2018 muss dann spätestens bis zum 31. Juli 2019 eingereicht worden sein. Wer einen Steuerberater damit beauftragt, hat zukünftig bis zum 28./29. Februar des übernächsten Jahres Zeit. Fristende bei der Steuererklärung 2018 wäre dann also der 28./29. Februar 2020.

In Ausnahmefällen kann das Finanzamt die Abgabe der Steuererklärung auch schon vor Ablauf der Frist für den Steuerberater (28./29. Februar des übernächsten Jahres) anfordern. Sollte dies der Fall sein, bleiben Betroffenen jedoch vier Monate Zeit, um die Steuererklärung zu erstellen und einzureichen. Außerdem darf eine Steuererklärung frühestens zum 31. Juli des Folgejahres – sprich zur normalen Einreichungsfrist ohne Steuerberater – vom Finanzamt angefordert werden.

Schnellere Verspätungszuschläge durch neues Steuergesetz

Das neue Steuergesetz verlängert nicht nur die Abgabefristen für die Steuererklärung, sondern regelt auch die Verspätungszuschläge neu. Ob ein solcher Zuschlag festgesetzt wird, entscheidet der jeweils zuständige Bearbeiter im Finanzamt. Ausschlaggebend soll zukünftig nur noch der verpasste Abgabetermin sein. Ein Verspätungszuschlag kann auch dann erhoben werden, wenn der Steuerbetrag 0 Euro beträgt bzw. eine Steuererstattung in Frage kommt.

Das neue Steuergesetz 2018 regelt nun auch die genaue Berechnung des Verspätungszuschlags. Bei der Jahressteuererklärung beträgt der Verspätungszuschlag 0,25 Prozent der Steuernachzahlung je angefangenen Monat; mindestens jedoch 25 Euro pro angefangenen Monat. Der Gesetzgeber hat diese detaillierte Regelung ins Steuergesetz aufgenommen, um zukünftig Rechtsstreitigkeiten zur Höhe des Verspätungszuschlags zu vermeiden.

Steuererklärung kommt weitestgehend ohne Belege aus

Besonders interessant für Existenzgründer und Selbstständige dürfte die Neuerung im Steuergesetz sein, dass ab 2018 die Steuererklärung weitestgehend ohne Belege auskommt. Allerdings kann das Finanzamt nach wie vor bei Bedarf entsprechende Belege anfordern. Aus der bisher geltenden Belegvorlagepflicht wird durch das neue Steuergesetz eine Belegvorhaltpflicht. Das heißt, die Regelungen zur Aufbewahrungen von Belegen gelten auch weiterhin.

Grundsätzlich steht es dem Steuerzahler frei Belege beim Finanzamt einzureichen. Das kann für Gründer und Selbstständige besonders dann interessant sein, wenn ungewöhnliche oder ungewöhnlich hohe abzugsfähige Kosten in einem Jahr entstanden sind und hier ggf. mit einer Nachfrage des Finanzamtes zu rechnen ist. Durch das freiwillige Mitsenden kann so das Besteuerungsverfahren insgesamt beschleunigt werden.

Automatisierte Prüfung

Die meisten Steuererklärungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers zukünftig automatisiert geprüft und der Steuerbescheid automatisiert versendet werden. Die Bearbeiter sollen nur noch in prüfungsbedürftigen Fällen manuell Steuererklärungen prüfen. Darüber hinaus werden stichprobenartig zufällig ausgewählte Steuererklärungen manuell überprüft. Das Steuergesetz lässt jedoch auch die Möglichkeit offen, dass die Finanzämter auch weiterhin jederzeit eine Steuererklärung individuell überprüfen können.

Elektronische Datenübermittlung

Bereits heute werden von Arbeitergebern, Rentenversicherungsträgern, Trägern von Lohnersatzleistungen, Krankenversicherungen etc. automatisch Daten direkt an das zuständige Finanzamt übermittelt. Das neue Steuergesetz sieht vor, dass Steuerzahler zukünftig nicht nur die Daten, die über sie dem Finanzamt übermittelt werden, einsehen, sondern auch ggf. korrigieren und direkt in die Steuererklärung übernehmen können. Zukünftig soll es auch möglich sein, Erklärung und Belege vollautomatisch an das Finanzamt weiterzuleiten. In einem späteren Schritt soll davon auch der allgemeine Schriftverkehr betroffen sein.

Hat der Steuerzahler bzw. sein Steuerberater eingewilligt, wird der Steuerbescheid in Zukunft zum elektronischen Abruf bereitgestellt und nicht mehr per Post verschickt. Diese Erleichterung durch das Steuergesetz ist auch für das Einspruchsverfahren und Außenprüfungsanordnungen vorgesehen.

Korrekturmöglichkeiten

War es bislang so, dass Schreib- und Rechenfehler, die im Vorfeld entstanden sind, nicht berichtigt werden, bietet das neue Steuergesetz dem Steuerzahler jetzt die Möglichkeit, dass der Steuerbescheid auch nachträglich noch geändert werden kann, wenn beispielsweise durch einen Schreib- oder Rechenfehler zu viel Steuern gezahlt wurden.